A B C D E F G H I J K L M N O P R S T Ü V W X Z
Be Bo

Ver­si­on 2.0 · Stand: 03.09.2026

Die Orga­ni­sa­ti­on setzt eine Unter­su­chungs­kom­mis­si­on, eine exter­ne Prüf­stel­le oder eine Task Force ein und macht die­sen Schritt öffent­lich. Kom­mu­ni­ziert wird nicht ein Befund, son­dern ein Ver­fah­ren – und die Bereit­schaft, des­sen Ergeb­nis gegen sich gel­ten zu lassen.

Abgrenzung zum Vertrösten

Die Stra­te­gie ist von Zei­le 20 (auf spä­te­re Ursa­chen­auf­klä­rung ver­trö­sten) zu tren­nen, und die Tren­nung ist hei­kel, weil bei­de den­sel­ben Satz ent­hal­ten kön­nen. Das Unter­schei­dungs­merk­mal ist nicht die For­mu­lie­rung, son­dern die Verbindlichkeit:

Ver­trö­sten (Zei­le 20)Gre­mi­um (Zei­le 28)
Gegen­standHin­weis auf lau­fen­de Abklärungbenann­tes Gre­mi­um mit Auftrag
Prüf­barneinja – Zusam­men­set­zung, Man­dat, Frist
Unab­hän­gig­keitoffenkon­sti­tu­tiv
Funk­ti­onZeit­ge­winncor­rec­ti­ve action
Clu­sterkein SCCT-Clu­sterBasis­re­ak­ti­on (adju­sting infor­ma­ti­on)

Codier­re­gel: Zei­le 28 nur codie­ren, wenn min­de­stens zwei der drei Anga­ben – Gre­mi­um, Man­dat, Frist – kon­kret genannt sind. Feh­len sie, liegt Ver­trö­sten vor. Ohne die­se Schwel­le wan­dert jede Ver­trö­stung in die Basis­re­ak­ti­on, und die Clu­ster­zu­ord­nung ver­liert ihren Wert.

Damit hängt die Clu­ster­zu­ord­nung selbst zusam­men. Die Ein­set­zung eines Gre­mi­ums ist cor­rec­ti­ve action, und die­se führt Coombs unter der adju­sting infor­ma­ti­on – also unter der ethi­schen Basis­re­ak­ti­on, die in jedem Kri­sen­typ ange­zeigt ist. Den Rebuild-Clu­ster bil­den bei ihm Ent­schul­di­gung und Ent­schä­di­gung; cor­rec­ti­ve action erscheint in sei­ner Stra­te­gie­ta­bel­le nicht. Die ver­brei­te­te Kurz­for­mel, Rebuild sei den Kri­sen mit hoher Ver­ant­wor­tungs­zu­schrei­bung vor­be­hal­ten, trifft dabei nicht zu: Nach Coombs (2007, Tabel­le 3) sind Rebuild-Stra­te­gien auch bei Unfall­kri­sen ange­zeigt, sobald eine Kri­sen­ge­schich­te gleich­ar­ti­ger Vor­fäl­le oder eine bela­ste­te Bezie­hungs­re­pu­ta­ti­on hin­zu­tritt. Ein Unter­su­chungs­gre­mi­um ist aber gera­de auch dort am Platz, wo die Orga­ni­sa­ti­on die Ver­ant­wor­tung nicht trägt und die Ursa­che erst zu klä­ren ist. Die Zei­le wird des­halb seit dem 3. Sep­tem­ber 2026 als Basis­re­ak­ti­on geführt, nicht mehr als Rebuild.

Geeignete Situationen

  • Kri­sen­typ: Fäl­le mit unkla­rer Ursa­che und erheb­li­cher Fall­hö­he; Vor­wür­fe gegen die Füh­rung, bei denen die Orga­ni­sa­ti­on in eige­ner Sache nicht glaub­wür­dig ermit­teln kann.
  • Vor­aus­set­zung: tat­säch­li­che Unab­hän­gig­keit des Gre­mi­ums und die Bereit­schaft, das Ergeb­nis zu ver­öf­fent­li­chen. Bei­des wird geprüft werden.
  • Framing: «Eine von uns unab­hän­gi­ge Kom­mis­si­on unter Lei­tung von X prüft bis Ende Q3 und wird ihren Bericht veröffentlichen.»

Chancen und Gefahren

Chan­cen: Sie ver­la­gert die Beweis­füh­rung an eine Instanz, der mehr geglaubt wird als der Orga­ni­sa­ti­on selbst. Sie struk­tu­riert die Nach­kri­sen­pha­se und gibt der Bericht­erstat­tung einen Ter­min statt eines Ver­dachts. Und sie ist eine der weni­gen Hand­lun­gen, die auch bei unge­klär­ter Schuld­fra­ge sofort mög­lich sind.

Gefah­ren: Der Ver­dacht des Fei­gen­blatts, sobald das Gre­mi­um orga­ni­sa­ti­ons­nah besetzt oder sein Man­dat eng zuge­schnit­ten ist. Der Kon­troll­ver­lust: Ein unab­hän­gi­ges Gre­mi­um kann zu einem Ergeb­nis kom­men, das die Orga­ni­sa­ti­on nicht woll­te – wer die Ver­öf­fent­li­chung dann ein­schränkt, ver­wan­delt die Stra­te­gie in eine zwei­te Kri­se. Die lan­ge Frist, wäh­rend der die Orga­ni­sa­ti­on zu jeder Sach­fra­ge auf das lau­fen­de Ver­fah­ren ver­weist und damit fak­tisch schweigt. Und die Ter­min­fal­le: Ein genann­ter und nicht ein­ge­hal­te­ner Zeit­punkt ist ein gebro­che­nes Versprechen.

Zwei Fälle

PUK zur Credit Suisse: das Verfahren und seine Dauer

Am 7. Juni 2023 setz­ten bei­de Räte der Bun­des­ver­samm­lung eine par­la­men­ta­ri­sche Unter­su­chungs­kom­mis­si­on ein, um die Geschäfts­füh­rung des Bun­des­rats, der Bun­des­ver­wal­tung und wei­te­rer Trä­ger von Bun­des­auf­ga­ben im Zusam­men­hang mit der Not­fu­si­on der Cre­dit Suis­se mit der UBS zu unter­su­chen. Die Kom­mis­si­on zähl­te vier­zehn Mit­glie­der, sie­ben aus jedem Rat; es war die fünf­te par­la­men­ta­ri­sche Unter­su­chungs­kom­mis­si­on der Schwei­zer Geschich­te. Der Schluss­be­richt erschien am 20. Dezem­ber 2024 und ent­hielt zwan­zig Emp­feh­lun­gen, sechs Postu­la­te, vier Motio­nen und eine par­la­men­ta­ri­sche Initia­ti­ve; die Vor­stös­se wur­den in der Früh­jahrs­ses­si­on 2025 behan­delt, danach wur­de die Kom­mis­si­on aufgelöst.

Der Fall zeigt die Stär­ke und den Preis der Stra­te­gie zugleich. Die Unter­su­chung lag bei einer Instanz, der in die­ser Sache mehr geglaubt wur­de als den Betei­lig­ten, und sie ende­te mit über­prüf­ba­ren Emp­feh­lun­gen statt mit einer Deu­tung. Zugleich ver­strich zwi­schen Ein­set­zung und Bericht über andert­halb Jah­re, und der ursprüng­li­che Fahr­plan konn­te nicht ein­ge­hal­ten wer­den. In die­ser Zeit ver­wie­sen die Unter­such­ten auf das lau­fen­de Ver­fah­ren – das ist die im Abschnitt zu den Gefah­ren beschrie­be­ne lan­ge Frist, in der die Ver­fah­ren­s­an­kün­di­gung fak­tisch als Schwei­ge­grund wirkt.

FIFA und der Garcia-Bericht: der Kontrollverlust in der Veröffentlichung

Micha­el J. Gar­cia unter­such­te als Chef­er­mitt­ler der FIFA-Ethik­kom­mis­si­on die Ver­ga­be­ver­fah­ren der Welt­mei­ster­schaf­ten 2018 und 2022 und leg­te 2014 einen Bericht von rund 430 Sei­ten vor. Am 13. Novem­ber 2014 ver­öf­fent­lich­te die FIFA nicht die­sen Bericht, son­dern eine 42-sei­ti­ge Zusam­men­fas­sung von Hans-Joa­chim Eckert, die bei­de Ver­ga­ben im Ergeb­nis ent­la­ste­te. Gar­cia bezeich­ne­te die Zusam­men­fas­sung noch am sel­ben Tag als unvoll­stän­dig und feh­ler­haft; sei­ne Beschwer­de wur­de abge­wie­sen, und am 17. Dezem­ber 2014 trat er zurück. Erst am 27. Juni 2017, nach einem Leak an die Zei­tung «Bild», ver­öf­fent­lich­te die FIFA den voll­stän­di­gen Bericht.

Damit ist der Fall das Lehr­stück zur zwei­ten der genann­ten Gefah­ren. Nicht das Ergeb­nis der Unter­su­chung wur­de zum Pro­blem, son­dern der Umgang mit ihm: Die ein­ge­schränk­te Ver­öf­fent­li­chung ver­wan­del­te eine Mass­nah­me, die Glaub­wür­dig­keit her­stel­len soll­te, in einen eige­nen Kri­sen­an­lass, der zwei­ein­halb Jah­re andau­er­te und nicht durch eine Ent­schei­dung der Orga­ni­sa­ti­on ende­te, son­dern durch fremd­ge­steu­er­te Offen­le­gung. Die Regel, die sich dar­aus zie­hen lässt, ist unbe­quem: Wer ein Gre­mi­um ein­setzt, muss die Ver­öf­fent­li­chung sei­nes Ergeb­nis­ses vor­weg zusa­gen und die­se Zusa­ge ohne Kennt­nis des Ergeb­nis­ses geben – sonst ist die Unab­hän­gig­keit des Gre­mi­ums nur eine des Ver­fah­rens, nicht der Wirkung.

Bedeutung für die Krisenkommunikation (KMK-Bezug)

Zei­le 28 des Bot­schafts­stra­te­gien-Sets, Basis­re­ak­ti­on. Sie ist die ver­bind­li­che Vari­an­te des­sen, was Zei­le 20 unver­bind­lich tut, und die ver­fah­rens­be­zo­ge­ne Ergän­zung zu Zei­le 30 (tech­nisch-wirt­schaft­li­che Mass­nah­men). Zusam­men mit Zei­le 6 (Ver­ant­wor­tungs­über­nah­me) bil­det sie das Paar aus erklär­ter Hal­tung und über­prüf­ba­rem Schritt.

Literatur

Coombs, W. T. (2007). Pro­tec­ting orga­nizati­on repu­ta­ti­ons during a cri­sis: The deve­lo­p­ment and appli­ca­ti­on of Situa­tio­nal Cri­sis Com­mu­ni­ca­ti­on Theo­ry. Cor­po­ra­te Repu­ta­ti­on Review, 10(3), 163–176. https://doi.org/10.1057/palgrave.crr.1550049
Coombs, W. T. (2010). Para­me­ters for cri­sis com­mu­ni­ca­ti­on. In W. T. Coombs & S. J. Holl­aday (Hrsg.), The hand­book of cri­sis com­mu­ni­ca­ti­on (S. 17–53). Wiley-Blackwell.