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Be Bo

Ver­si­on 2.0 · Stand: 03.09.2026

Die Orga­ni­sa­ti­on räumt ein, die Kri­se mit­ver­ur­sacht oder nicht ver­hin­dert zu haben, ohne die vol­le Ver­ant­wor­tung zu über­neh­men. Ein­ge­stan­den wird ein Ver­säum­nis – ein über­se­he­ner Hin­weis, eine unter­las­se­ne Prü­fung, eine zu spät getrof­fe­ne Ent­schei­dung –, nicht ein Vorsatz.

Die mittlere Stufe einer dreiteiligen Skala

Der Ein­trag schliesst die Lücke in der Mit­te einer Ska­la, deren bei­de Enden bereits belegt sind:

Stu­feStra­te­gieClu­ster
Zurück­wei­sungSchuld zurück­wei­sen, abstreitenDeni­al
Teil­ein­ge­ständ­nisMit­schuld ein­ge­ste­hen (Fahr­läs­sig­keit)Dimi­nish
Voll­ein­ge­ständ­nisHaupt­schuld ein­ge­ste­hen, um Ver­ge­bung bittenRebuild

Die drei Stu­fen sind nicht drei Gra­de der­sel­ben Aus­sa­ge, son­dern drei ver­schie­de­ne Aus­sa­gen über die eige­ne Rol­le. Das mitt­le­re Ein­ge­ständ­nis ist dabei das anspruchs­voll­ste, weil es zwei Din­ge gleich­zei­tig behaup­ten muss: dass etwas ver­säumt wur­de und dass das Ver­säum­nis den Scha­den nicht allein erklärt. Wird die zwei­te Hälf­te zu stark betont, kippt die Bot­schaft in die Recht­fer­ti­gung; wird die erste zu stark betont, ist sie fak­tisch ein Voll­ein­ge­ständ­nis mit den ent­spre­chen­den Folgen.

Einordnung in die SCCT

Die Zuord­nung zum Dimi­nish-Clu­ster der SCCT folgt der Funk­ti­on, nicht dem Wort­laut: Das Ein­ge­ständ­nis dient hier der Begren­zung der zuge­schrie­be­nen Ver­ant­wor­tung. Coombs (1995) ord­net sol­che Reak­tio­nen zwi­schen Excu­se und Mor­ti­fi­ca­ti­on ein. Zu beach­ten ist die Regel aus dem Wenn-Dann-Regel­werk: Dimi­nish ist bei hoher Zuschrei­bung kon­tra­in­di­ziert. Wer eine Absichts­kri­se mit einem Fahr­läs­sig­keits­ein­ge­ständ­nis beant­wor­tet, wählt eine Stu­fe zu tief – die Öffent­lich­keit liest das als Ver­harm­lo­sung, und die Reak­ti­on fällt här­ter aus als ohne Eingeständnis.

Geeignete Situationen

  • Kri­sen­typ: Unfall­kri­sen mit erkenn­ba­rem Orga­ni­sa­ti­ons­an­teil; Fäl­le, in denen War­nun­gen doku­men­tiert vorlagen.
  • Vor­aus­set­zung: Das Ver­säum­nis ist beleg­bar und begrenzt. Ein Ein­ge­ständ­nis «auf Ver­dacht» eröff­net eine Debat­te, die die Orga­ni­sa­ti­on nicht mehr steuert.
  • Framing: «Wir haben die Hin­wei­se der Fach­ab­tei­lung nicht ernst genug genom­men» – die kon­kre­te Benen­nung des Ver­säum­nis­ses trägt die Glaub­wür­dig­keit der gan­zen Botschaft.
  • Nicht geeig­net bei Vor­satz, bei hoher Zuschrei­bung und bei Per­so­nen­scha­den. Dort wirkt das Teil­ein­ge­ständ­nis als Rela­ti­vie­rung gegen­über Opfern.

Chancen und Gefahren

Chan­cen: Es nimmt der Recher­che den Ertrag – ein selbst benann­tes Ver­säum­nis ist kei­ne Ent­hül­lung mehr. Es wirkt glaub­wür­di­ger als die voll­stän­di­ge Zurück­wei­sung und ist bil­li­ger als das Voll­ein­ge­ständ­nis. Und es lässt Raum für die Dar­stel­lung der Mass­nah­men, die aus dem Ver­säum­nis gezo­gen wurden.

Gefah­ren: Die Sala­mi­tak­tik – jedes wei­te­re auf­ge­deck­te Ver­säum­nis ent­wer­tet das ein­ge­stan­de­ne rück­wir­kend und erzeugt den Ein­druck, es sei nur zuge­ge­ben wor­den, was ohne­hin bekannt war. Die fal­sche Stu­fe (sie­he oben). Die recht­li­che Ver­wert­bar­keit eines doku­men­tier­ten Fahr­läs­sig­keits­ein­ge­ständ­nis­ses. Und der Zwi­schen­raum-Effekt: Ein Teil­ein­ge­ständ­nis befrie­digt weder jene, die eine Zurück­wei­sung erwar­ten, noch jene, die eine Ent­schul­di­gung verlangen.

Zwei Fälle

Skyguide 2004: das Versäumnis eingeräumt, die Schuldfrage offengelassen

Bei der Kol­li­si­on zwei­er Flug­zeu­ge über Über­lin­gen am 1. Juli 2002 kamen 71 Men­schen ums Leben; die Flug­si­che­rung lag bei der Schwei­zer Sky­gui­de. Am 19. Mai 2004, nach Vor­la­ge des Unter­su­chungs­be­richts der deut­schen Bun­des­stel­le für Flug­un­fall­un­ter­su­chung, räum­ten das Unter­neh­men und der Bun­des­rat öffent­lich Feh­ler ein: die zu spä­te Erken­nung der Kon­flikt­si­tua­ti­on und die ver­spä­te­te Sink­flug-Anwei­sung. Ver­wal­tungs­rats­prä­si­dent Franz Kel­ler­hals sag­te: «Ich, wir alle, bit­ten um Ver­zei­hung.» Bun­des­rat Moritz Leu­en­ber­ger aner­kann­te, dass in der Schweiz eine unmit­tel­ba­re Ursa­che gesetzt wor­den sei.

Eben­so genau ist zu lesen, was nicht ein­ge­räumt wur­de. Der Unter­su­chungs­be­richt wies kei­ne Schuld zu, und die straf­recht­li­che Beur­tei­lung blieb den Gerich­ten über­las­sen; die betei­lig­ten Mit­ar­bei­ten­den bestrit­ten im spä­te­ren Ver­fah­ren per­sön­li­che Schuld. Der Fall zeigt damit die Bau­form der Stra­te­gie im Rein­zu­stand: Ein­ge­stan­den wird ein benann­tes, aus dem Unter­su­chungs­be­richt ableit­ba­res Ver­säum­nis, offen­ge­las­sen bleibt die Zurech­nung. Bemer­kens­wert ist auch der Zeit­punkt – das Ein­ge­ständ­nis folg­te dem Bericht, nicht dem Ereig­nis. Es lag damit fast zwei Jah­re nach der Kri­se und konn­te nichts mehr steu­ern, son­dern nur noch bestätigen.

BaFin 2020: das Teileingeständnis und der Zwischenraum

Im Unter­su­chungs­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­tags zum Fall Wire­card räum­te der Prä­si­dent der Finanz­auf­sicht BaFin, Felix Hufeld, im Novem­ber 2020 ein, Mit­ar­bei­ter­ge­schäf­te mit Wire­card-Akti­en hät­ten stär­ker kon­trol­liert wer­den müs­sen, und bezeich­ne­te es als zwei­fel­los ein Ver­säum­nis, nach dem Leer­ver­kaufs­ver­bot nicht deut­lich gemacht zu haben, dass dies kei­ne Unter­stüt­zung des Unter­neh­mens bedeu­te. Ein Auf­sichts­ver­sa­gen im Kern räum­te er nicht ein; das Leer­ver­kaufs­ver­bot ver­tei­dig­te er, und die Behör­de bezeich­ne­te er als eine der lei­stungs­stärk­sten Aufsichtsbehörden.

Die Ablö­sung Hufelds wur­de im Janu­ar 2021 ange­kün­digt. Der Fall ver­an­schau­licht den wei­ter oben genann­ten Zwi­schen­raum-Effekt: Das Teil­ein­ge­ständ­nis befrie­dig­te weder jene, die eine Zurück­wei­sung erwar­te­ten, noch jene, die ein Ver­sa­gen fest­ge­stellt sehen woll­ten. Wer ein Ver­säum­nis ein­räumt und zugleich die Lei­stungs­fä­hig­keit der eige­nen Orga­ni­sa­ti­on her­vor­hebt, stellt bei­des in den­sel­ben Satz – und über­lässt der Bericht­erstat­tung die Wahl, wel­che Hälf­te sie zitiert.

Der Zeitpunkt entscheidet über die Wirkung

Das Teil­ein­ge­ständ­nis ist die Stra­te­gie, deren Wert am stärk­sten vom Zeit­punkt abhängt, weil ihr Gegen­stand – ein Ver­säum­nis – im Ver­lauf einer Kri­se ohne­hin ans Licht zu kom­men pflegt. Die For­schung zur Selbst­of­fen­le­gung lie­fert dafür den empi­ri­schen Anhalt: Arpan und Roskos-Ewold­sen (2005) mas­sen bei selbst offen­ge­leg­ten Vor­fäl­len eine höhe­re zuge­schrie­be­ne Glaub­wür­dig­keit und eine gerin­ger ein­ge­schätz­te Schwe­re als bei Offen­le­gung durch Drit­te. Claeys und Cau­berg­he (2012) fan­den, dass bei Selbst­of­fen­le­gung die Wahl der Reak­ti­ons­stra­te­gie kei­nen mess­ba­ren Unter­schied mehr mach­te. Bei­de Unter­su­chun­gen arbei­ten mit fik­ti­ven Sze­na­ri­en; die Über­tra­gung auf rea­le Ver­läu­fe bleibt eine Annahme.

Für den vor­lie­gen­den Zusam­men­hang ist dar­aus abzu­lei­ten: Ein selbst benann­tes Ver­säum­nis ist kei­ne Ent­hül­lung mehr, und genau dar­in liegt der Ertrag der Stra­te­gie. Ein nach der Ent­hül­lung ein­ge­räum­tes Ver­säum­nis dage­gen bestä­tigt nur, was bereits bekannt ist, und wirft die Fra­ge auf, was sonst noch nicht ein­ge­räumt wur­de. Der Fall Sky­gui­de zeigt die spä­te Vari­an­te, deren Wir­kung sich auf die Aner­ken­nung des Berichts beschränk­te; die Sala­mi­tak­tik, die im Abschnitt zu den Gefah­ren beschrie­ben ist, ist die Fort­set­zung der­sel­ben Logik über meh­re­re Runden.

Bedeutung für die Krisenkommunikation (KMK-Bezug)

Zei­le 24 des Bot­schafts­stra­te­gien-Sets, Dimi­nish-Clu­ster. Mit die­sem Ein­trag ist die nor­ma­ti­ve Ach­se des Sets voll­stän­dig besetzt: Der bestehen­de Ein­trag «Schuld zurück­wei­sen, abstrei­ten» erhält sei­ne Ent­spre­chung in der Tabel­le, das Teil­ein­ge­ständ­nis sei­nen Ein­trag. Die Abgren­zung zur deskrip­ti­ven Ach­se bleibt zu wah­ren: Zei­le 14 bestrei­tet das Pro­blem, die Zurück­wei­sung bestrei­tet die Schuld.

Literatur

Arpan, L. M., & Roskos-Ewold­sen, D. R. (2005). Ste­al­ing thun­der: Ana­ly­sis of the effects of proac­ti­ve dis­clo­sure of cri­sis infor­ma­ti­on. Public Rela­ti­ons Review, 31(3), 425–433. https://doi.org/10.1016/j.pubrev.2005.05.003
Benoit, W. L. (1997). Image repair dis­cour­se and cri­sis com­mu­ni­ca­ti­on. Public Rela­ti­ons Review, 23(2), 177–186. https://doi.org/10.1016/S0363-8111(97)90023–0
Claeys, A.-S., & Cau­berg­he, V. (2012). Cri­sis respon­se and cri­sis timing stra­te­gies, two sides of the same coin. Public Rela­ti­ons Review, 38(1), 83–88. https://doi.org/10.1016/j.pubrev.2011.09.001
Coombs, W. T. (1995). Choo­sing the right words: The deve­lo­p­ment of gui­de­lines for the sel­ec­tion of the «appro­pria­te» cri­sis-respon­se stra­te­gies. Manage­ment Com­mu­ni­ca­ti­on Quar­ter­ly, 8(4), 447–476. https://doi.org/10.1177/0893318995008004003