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Be Bo

Ver­si­on 2.0 · Stand: 03.09.2026

Die Orga­ni­sa­ti­on sagt zu, den Vor­fall voll­stän­dig und ehr­lich auf­zu­klä­ren und die Öffent­lich­keit fort­lau­fend zu infor­mie­ren. Gegen­stand der Stra­te­gie ist nicht die Infor­ma­ti­on selbst, son­dern das Ver­spre­chen dar­auf – und dar­in liegt zugleich ihr beson­de­res Risi­ko.

Zusage, nicht Eigenschaft

Trans­pa­renz ist im Sprach­ge­brauch der Kri­sen­kom­mu­ni­ka­ti­on ein Güte­sie­gel und wird des­halb sel­ten als das gele­sen, was sie in der Bot­schaft ist: eine Ankün­di­gung. Wer «lücken­lo­se Auf­klä­rung» zusagt, hat noch nichts auf­ge­klärt. Er hat einen Mass­stab gesetzt, an dem alles Wei­te­re gemes­sen wird – auch das, was er spä­ter lie­ber nicht sagen würde.

Die­se Selbst­bin­dung ist der Grund, war­um die Stra­te­gie so oft miss­lingt. Nicht die Zusa­ge scha­det, son­dern ihre Unter­schrei­tung. Jede spä­te­re Zurück­hal­tung wird nun nicht mehr als nor­ma­le Vor­sicht gele­sen, son­dern als gebro­che­nes Ver­spre­chen. Das Codier­sy­stem der Risi­ko­fal­len führt die­sen Mecha­nis­mus als Stein-im-Glas­haus-Fal­le.

Abgrenzung zur Sachinformation

Die Stra­te­gie ist von der Ins­truc­ting und Adju­sting Infor­ma­ti­on (Zei­len 10 bis 12) zu tren­nen. Jene lie­fert über­prüf­ba­re Anga­ben und Ver­hal­tens­hin­wei­se; die Trans­pa­renz­zu­sa­ge lie­fert eine Aus­sa­ge über das künf­ti­ge Infor­ma­ti­ons­ver­hal­ten. Bei­de gehö­ren zur Basis­re­ak­ti­on, aber nur die erste hat einen prüf­ba­ren Inhalt. Für die Codie­rung heisst das: «Wir infor­mie­ren Sie lau­fend» ist Trans­pa­renz­zu­sa­ge, «Der Vor­fall ereig­ne­te sich um 12:00 Uhr» ist Sachinformation.

Die Unter­schei­dung hat empi­ri­sches Gewicht. In der Unter­su­chung von Coombs und Holl­aday (2008) schnitt die Bedin­gung mit blos­ser Sach­in­for­ma­ti­on deut­lich schlech­ter ab als jede opfer­zu­ge­wand­te Reak­ti­on. Die Trans­pa­renz­zu­sa­ge teilt mit der Sach­in­for­ma­ti­on die Sach­lich­keit, ohne deren Sub­stanz zu haben – sie ersetzt weder Zuwen­dung noch Auskunft.

Geeignete Situationen

  • Wenn die Fak­ten­la­ge unvoll­stän­dig ist, die Orga­ni­sa­ti­on aber Hand­lungs­fä­hig­keit zei­gen muss und kei­ne Aus­kunft geben kann.
  • Wenn ein Ver­dacht der Ver­tu­schung im Raum steht oder die Kri­sen­ge­schich­te der Orga­ni­sa­ti­on einen sol­chen nahe­lie­gend macht.
  • Nicht geeig­net, wenn abseh­bar ist, dass recht­li­che, per­so­nal­recht­li­che oder daten­schutz­recht­li­che Grün­de die spä­te­re Aus­kunft begren­zen wer­den. Dann ist die begrün­de­te Zurück­hal­tung die ehr­li­che­re und am Ende glaub­wür­di­ge­re Wahl.

Chancen und Gefahren

Chan­cen: Sie besetzt den Deu­tungs­rah­men früh, senkt den Recher­che­druck und ist die bil­lig­ste Form der Hand­lungs­fä­hig­keit, solan­ge die Fak­ten feh­len. Sie stützt zudem die Ver­ant­wor­tungs­über­nah­me, ohne die Schuld­fra­ge zu berühren.

Gefah­ren: Die Selbst­bin­dung, sobald die Auf­klä­rung an Gren­zen stösst. Die Ent­wer­tung durch Wie­der­ho­lung, wenn der Zusa­ge kei­ne Aus­kunft folgt – nach der zwei­ten oder drit­ten Ankün­di­gung ohne Inhalt liest sie sich als Ver­trö­sten. Und die Ver­wechs­lung mit der Sache selbst: Eine Orga­ni­sa­ti­on, die ihre Trans­pa­renz betont, statt trans­pa­rent zu sein, pro­du­ziert genau den Ver­dacht, den sie aus­räu­men wollte.

Die Zusage und ihre Einlösung: zwei Fälle

Volkswagen 2015: das Wort und der Bericht

Am 18. Sep­tem­ber 2015 erliess die ame­ri­ka­ni­sche Umwelt­be­hör­de EPA gegen Volks­wa­gen die Noti­ce of Vio­la­ti­on wegen der Abschalt­ein­rich­tung in Die­sel­mo­to­ren. Vier Tage spä­ter, am 22. Sep­tem­ber, ent­schul­dig­te sich Kon­zern­chef Mar­tin Win­ter­korn in einer Video­bot­schaft und sag­te die Auf­klä­rung zu: «Wir wer­den das auf­klä­ren. Ich gebe Ihnen mein Wort.» Am 23. Sep­tem­ber trat er zurück, mit der Erklä­rung, er sei sich kei­nes Fehl­ver­hal­tens bewusst.

Der Fall zeigt die Selbst­bin­dung in ihrer rein­sten Form. Volks­wa­gen beauf­trag­te die Kanz­lei Jones Day mit einer inter­nen Unter­su­chung, rück­te in der Fol­ge aber von der zuge­sag­ten Ver­öf­fent­li­chung ab; der Bericht wur­de nicht publi­ziert. Damit stand die Zusa­ge der lücken­lo­sen Auf­klä­rung neben einer zurück­ge­hal­te­nen Auf­klä­rung – und die Zurück­hal­tung wur­de nicht mehr als anwalt­li­che Vor­sicht gele­sen, son­dern als Bruch des gege­be­nen Wor­tes. Die Beweis­last hat­te sich ver­scho­ben: Nicht mehr die Öffent­lich­keit muss­te zei­gen, dass etwas ver­bor­gen wur­de, son­dern das Unter­neh­men, dass nichts ver­bor­gen blieb.

BP 2010: die Zusage und die Prozessführung

Nach der Explo­si­on der Macon­do-Boh­rung am 20. April 2010 mit elf Todes­op­fern ver­pflich­te­te sich BP öffent­lich zur Wie­der­gut­ma­chung und rich­te­te einen Ent­schä­di­gungs­fonds ein. In den Jah­ren danach focht das Unter­neh­men zugleich die Aus­le­gung des eige­nen Ver­gleichs zu Betriebs­aus­fall­schä­den gericht­lich an; die Beru­fung wur­de im März 2014 abge­wie­sen. Im Sep­tem­ber 2014 stell­te das Gericht gro­be Fahr­läs­sig­keit und einen Ver­schul­dens­an­teil von 67 Pro­zent fest. Der umfas­sen­de Ver­gleich mit den Ver­ei­nig­ten Staa­ten und fünf Golf­staa­ten über 20,8 Mil­li­ar­den Dol­lar kam im Okto­ber 2015 zustan­de – fünf­ein­halb Jah­re nach der Zusage.

Die bei­den Fäl­le unter­schei­den sich im Gegen­stand der Zusa­ge: Volks­wa­gen sag­te Aus­kunft zu, BP Wie­der­gut­ma­chung. Sie glei­chen sich in der Mecha­nik. Eine Zusa­ge bin­det den, der sie gibt, an einen Mass­stab, den er spä­ter nicht mehr wählt. Wer die Zusa­ge nicht ein­löst, ver­liert nicht nur die Zusa­ge, son­dern auch die Glaub­wür­dig­keit der übri­gen Bot­schaft – die Zusa­ge wird rück­wir­kend zum Beleg dafür, dass die Orga­ni­sa­ti­on sagt, was sich gut anhört.

Transparenzzusage und Selbstoffenlegung sind nicht dasselbe

Die Stra­te­gie wird in der Pra­xis gern mit dem ver­wech­selt, was die For­schung als ste­al­ing thun­der unter­sucht: die Offen­le­gung der Kri­se durch die Orga­ni­sa­ti­on selbst, bevor Drit­te sie offen­le­gen. Arpan und Roskos-Ewold­sen (2005) fan­den dafür expe­ri­men­tell eine höhe­re zuge­schrie­be­ne Glaub­wür­dig­keit und eine gerin­ger ein­ge­schätz­te Schwe­re des Vor­falls; Claeys und Cau­berg­he (2012) berich­ten, dass bei Selbst­of­fen­le­gung die anschlies­send gewähl­te Reak­ti­ons­stra­te­gie kei­nen mess­ba­ren Unter­schied mehr mach­te, ver­mit­telt über die Glaub­wür­dig­keit der Orga­ni­sa­ti­on. Bei­de Befun­de stam­men aus Expe­ri­men­ten mit fik­ti­ven Szenarien.

Der Unter­schied zur Trans­pa­renz­zu­sa­ge ist scharf: Bei der Selbst­of­fen­le­gung lie­fert die Orga­ni­sa­ti­on den Sach­ver­halt, bei der Trans­pa­renz­zu­sa­ge die Ankün­di­gung, ihn zu lie­fern. Die Wir­kung, die in den genann­ten Unter­su­chun­gen gemes­sen wur­de, hängt an der Offen­le­gung, nicht an ihrer Ankün­di­gung. Für den vor­lie­gen­den Zusam­men­hang bedeu­tet dies, dass sich die Trans­pa­renz­zu­sa­ge nicht auf die­se Befun­de beru­fen kann – im Gegen­teil: Wer ankün­digt statt offen­zu­le­gen, hat die Wir­kung noch nicht erzielt und den Mass­stab bereits gesetzt.

Prak­tisch folgt dar­aus eine ein­fa­che Regel: Die Trans­pa­renz­zu­sa­ge ist die Über­brückung einer Lücke, nicht deren Fül­lung. Sie ist dort am Platz, wo die Fak­ten noch feh­len, und sie ist von dem Moment an über­flüs­sig, in dem sie vor­lie­gen. Wer sie über die­sen Moment hin­aus wie­der­holt, ersetzt die Aus­kunft durch das Ver­spre­chen auf Aus­kunft – und das ist der Über­gang zum Vertrösten.

Bedeutung für die Krisenkommunikation (KMK-Bezug)

Zei­le 13 des Bot­schafts­stra­te­gien-Sets, Basis­re­ak­ti­on. Enger Zusam­men­hang mit Zei­le 20 (Ver­trö­sten): Die Trans­pa­renz­zu­sa­ge ohne nach­fol­gen­de Aus­kunft wird zum Ver­trö­sten. Gegen­stück auf der Fal­len­sei­te ist die Stein-im-Glas­haus-Fal­le. Für die Ana­ly­se gilt: Eine Trans­pa­renz­zu­sa­ge ist erst zusam­men mit dem Fol­ge­ver­hal­ten zu bewer­ten – sie ist der ein­zi­ge Code des Sets, des­sen Wir­kung sich aus­schliess­lich im Nach­hin­ein bestimmt.

Literatur

Arpan, L. M., & Roskos-Ewold­sen, D. R. (2005). Ste­al­ing thun­der: Ana­ly­sis of the effects of proac­ti­ve dis­clo­sure of cri­sis infor­ma­ti­on. Public Rela­ti­ons Review, 31(3), 425–433. https://doi.org/10.1016/j.pubrev.2005.05.003
Claeys, A.-S., & Cau­berg­he, V. (2012). Cri­sis respon­se and cri­sis timing stra­te­gies, two sides of the same coin. Public Rela­ti­ons Review, 38(1), 83–88. https://doi.org/10.1016/j.pubrev.2011.09.001
Coombs, W. T., & Holl­aday, S. J. (2008). Com­pa­ring apo­lo­gy to equi­va­lent cri­sis respon­se stra­te­gies: Cla­ri­fy­ing apology’s role and value in cri­sis com­mu­ni­ca­ti­on. Public Rela­ti­ons Review, 34(3), 252–257. https://doi.org/10.1016/j.pubrev.2008.04.001
Stur­ges, D. L. (1994). Com­mu­ni­ca­ting through cri­sis: A stra­tegy for orga­nizatio­nal sur­vi­val. Manage­ment Com­mu­ni­ca­ti­on Quar­ter­ly, 7(3), 297–316.